SATZUNG

des

1. DEUTSCHEN EDELKATZENZÜCHTER-VERBANDES e. V.

Präambel

Oberstes Ziel des Verbandes ist eine vollkommene Entschuldung, um auf eine Neuaufnahme von Haupt- und Familienmitgliedern zu verzichten.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „1. Deutscher Edelkatzenzüchter-Verband e. V." (1. DEKZV e. V.).

2. Sitz des Verbandes ist Aßlar. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der am 22. Mai 1949 wiederentstandene Verband ist die Fortsetzung der ersten in Deutschland gegründeten Katzenzuchtorganisation. Es handelt sich um den 1922 gegründeten „1. Deutsche Angorakatzenschutz- und Zuchtverein Nürnberg/Fürth“, nachnamig „1. Deutscher Edelkatzenzüchter-Verband e. V., Sitz Nürnberg“, nachnamig den gleichgeschalteten „Reichsverband Deutscher Katzenzüchter e. V., Sitz Berlin“ (aufgelöst 1945).

§ 2 Zweck des Verbandes

1. Der Zweck des Verbandes ist die Lenkung, Überwachung und Förderung der Züchtung von Katzen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung

b) Behandlung wissenschaftlicher Fragen

c) Fütterungs- und Haltungslehre und der Krankheitsbekämpfung

d) Durchführung von Ausstellungen und Fortbildungsveranstaltungen

e) Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der Fachpresse

f) wissenschaftliche Vorträge, theoretische und praktische Beratung in allen Fragen der Zucht, Vererbung, Pflege, Ernährung und Wertbeurteilung

g) Nachweis zuchtwerter Jung- und Alttiere der Mitglieder

h) Haltung und Nachweis der Zuchtkater der Mitglieder

i) Führen eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen

j) Förderung der internationalen Kontakte mit gleichartigen Katzenorganisationen

k) Aus- und Fortbildung von Züchtern/Züchterinnen als Preisrichter/innen sowie die Ausbildung von Stewards

l) Katzenschutz für alle Katzen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, insbesondere nicht den Zweck der gewerblichen Tierzucht.

3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden erstattet.

6. Der Verband ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen

1. Der Verband ist Mitglied der FIFe (Fédération Internationale Féline). Mit der Mitgliedschaft im Verband erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnungen und sonstige Bestimmungen der FIFe an.

2. Mitgliedern des Verbandes und dessen Mitgliedsvereinen ist eine Mitgliedschaft in einer anderen, nicht der FIFe angehörenden, Katzenzuchtorganisation nur als förderndes Mitglied gestattet.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verband hat

- ordentliche Mitglieder

- Fördermitglieder

- Ehrenmitglieder.

2.

a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen (Haupt- und Familienmitglieder) oder juristische Personen.

aa) Im Falle einer Familienmitgliedschaft muss ein Hauptmitglied angegeben werden. Die zum Hauptmitglied gehörenden Familienmitglieder zahlen einen verminderten Beitrag. Sie haben keinen Anspruch auf Zwingerschutzeintragung. Sie sind nicht wählbar und haben aktives +passives Wahlrecht sowie Stimmrecht. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitgliedes (Hauptmitgliedes) erlischt die Familienmitgliedschaft automatisch.

bb) Als juristische Personen können Katzenvereine, die den gleichen Satzungszweck wie der Verband verfolgen, dem Verband beitreten. Die Vereine müssen beim Amtsgericht eingetragen sein. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verband sind eine Kopie der gültigen Satzung und ein aktueller Registerauszug des

Amtsgerichtes beizufügen.

Die Mitglieder des beitretenden Vereins sind keine Mitglieder des Verbandes auf Grund ihrer Vereinsmitgliedschaft.

Die Höhe des Jahresbeitrages für den beitretenden Verein richtet sich nach seiner Mitgliederzahl. Der Verein hat die aktuelle Mitgliederliste zum 1.1. eines jeden Jahres unaufgefordert bis zum 31. Januar eines Jahres einzureichen. Jedem Verein steht pro angefangenen 10 Mitglieder eine Stimme auf der Mitgliederversammlung des Verbandes zu. Die Stimmen errechnen sich aus der Mitgliederliste, die im Januar des Jahres eingereicht wurde. Das Stimmrecht ist von mindestens 2 vertretungsberechtigten Personen des Vereines auszuüben.

b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die im 1. DEKZV e. V. keine züchterischen und ausstellerischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie können die Leistungen des Verbandes nicht in Anspruch nehmen. Sie erhalten lediglich das jeweils gültige Verbandsmedium.

c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste ernannt. Sie haben den Status eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Verband zu beantragen. Mit der Antragstellung ist eine Erklärung abzugeben, ob eine Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied beantragt wird. Mit der Antragstellung werden die Satzung, die Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Verbandes anerkannt.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht bei Annahme des Antrages mit der Übersendung des Mitgliedsausweises nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages.

4. Dem Antragsteller sind mit dem Mitgliedsausweis eine Kopie der aktuellen Satzung und der gültigen Zuchtrichtlinien zu übersenden.

5. Der Vorstand des Verbandes kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu erteilen.

6. a) Natürliche Personen müssen volljährig sein.

b) Minderjährige können ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Sie haben bis zum Erreichen der Volljährigkeit kein Stimm- und Wahlrecht.

c) Katzenhändler/innen sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

7. Personen, die bereits einer nicht der FIFe angeschlossenen Katzenzuchtorganisation angehören, sind vom Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung kann nur mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind der Mitgliedsausweis und die Zwingerschutzeintragungsbestätigung unaufgefordert an die Geschäftsstelle des Verbandes zurückzugeben.

c) Streichung aus der Mitgliederliste

Ein Mitglied ist durch den Vorstand aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn es mit seinen Zahlungsverpflichtungen, die mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages bestehen müssen, mehr als zwei Monate in Verzug gerät. Der Verzug tritt ein, wenn eine Mahnung mit Fristsetzung an die letztbekannte Anschrift erfolgt.

d) Ausschluss

aa) Ein Ausschluss muss erfolgen

1. bei Fälschung oder vorsätzlich falschen Abgaben von Stammbäumen und Wurfmeldungen,

2. bei vorsätzlicher Abgabe kranker Tiere an Dritte,

3. bei Ausstellung kranker Tiere in Kenntnis der Krankheit,

4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, das Ansehen des Verbandes zu beeinträchtigen.

bb) Der Ausschluss kann erfolgen

1. bei Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und Richtlinien oder sonstigen von der Mitgliederversammlung oder Verbandsorganen gefassten Beschlüssen,

2. bei einem innerhalb oder außerhalb des Verbandes vorgenommenen verbandsschädigenden Verhalten,

3. bei vorsätzlichen Beleidigungen eines Mitgliedes oder bei groben Störungen des Verbandsfriedens,

4. bei ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen des Verbandes,

5. bei öffentlicher oder/und böswillig abwertender Kritik an einem Richter/einer Richterin,

6. bei Verfehlungen in der Tierhaltung,

7. bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Vorstandes.

cc) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und dem Verwaltungsausschuss. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Sie sind dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein an die letztbekannte Anschrift zuzustellen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Berufung an den Rechtsausschuss zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Rechtsausschuss einzulegen. Die Berufung ist zu begründen.

Bei Mitgliedern ruhen die Rechte bis zur Entscheidung des Rechtsausschusses, bei Vorstandsmitgliedern ruhen die Rechte bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung.

Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist bis zur Entscheidung des Rechtsausschusses, im Falle eines Vorstandsmitgliedes der Mitgliederversammlung, ausgeschlossen. Ausgenommen ist der einstweilige Rechtsschutz.

2. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn der Rechtsausschuss, bzw. die Mitgliederversammlung, den Ausschluss bestätigt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

2. Mit dem Eintritt in den Verband verpflichten sich die Mitglieder:

a) die Ziele des Verbandes durch Mitarbeit zu fördern und alle Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten,

b) den finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber stets pünktlich nachzukommen,

c) ausschließlich an den Veranstaltungen und Ausstellungen des Verbandes oder andere, der FIFe angeschlossenen Verbände teilzunehmen, sofern durch die FIFe keine Ausnahmeregelung beschlossen wurde,

d) die Zucht und artgerechte Haltung der Katzen gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzes und nach den Richtlinien des Verbandes und der FiFe zu betreiben, alle Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen und den Vorstand über die Eigentumsverhältnisse

der Tiere zu unterrichten,

e) die Tiere regelmäßig zu pflegen, zu ernähren und bei auftretenden Krankheiten tierärztlich behandeln zu lassen. Der Vorstand des Verbandes ist bei Krankheiten von ansteckender Natur, die die Gefahr einer gefährlichen Verbreitung beinhalten, umgehend schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand ist zur Diskretion verpflichtet.

§ 8 Beiträge, Gebühren


1. Bei der Aufnahme in den Verband kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.


2. Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge.


3. Der Verband erhebt Gebühren für Dienstleistungen wie Zwingerschutzeintragungen, Stammbäume, Züchterdatei, Standgeld bei Ausstellungen und Ähnliches. Diese werden vom Vorstand und Verwaltungsausschuss gemeinsam festgesetzt.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Beiträge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres, Gebühren bei Fälligkeit, zu zahlen oder am Einzugsverfahren teilzunehmen.


§ 9 Organisation des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Rechtsausschuss.

2. Dem Vorstand können zur Unterstützung Ausschüsse zur Verfügung stehen. Ständige Ausschüsse sind

- der Verwaltungsausschuss

- der Zuchtausschuss

- der Gesundheitsausschuss

- der Rechnungsprüfungsausschuss.


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Verbandsorgan.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse

- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes

- Wahl von Ausschussmitgliedern

- Erlass von Ordnungen

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühren

- Wahl von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

- Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge

- Auflösung des Verbands.

3. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen oder auf Verlangen von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder und der Einbeziehung der Vertreterstimmen der Vereine. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt über das gültige Verbandsmedium oder durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder an die letztbekannte Anschrift.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter – oder ein anderer von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter, der kein Vereinsmitglied sein muss, leiten die Mitgliederversammlung.

Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse, wie Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung, Rüge, Entzug des Rederechtes oder Ausschluss von Teilnehmern.

6. Anträge an die Mitgliederversammlung durch Mitglieder sind mindestens drei Monate vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Veröffentlichung bzw. Versendung der Einladung eigene Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.

7. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

8. Satzungsänderungsanträge sind in dem jeweils gültigen Verbandsmedium oder in den Einladungen bekanntzugeben. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern in der auf die Mitgliederversammlung folgenden im jeweils gültigen Verbandsmedium zur Kenntnis zu geben.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Ersten Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender )

c) einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands.

2. Die unter a) und b) Genannten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 II BGB. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt.

Der Zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Im Außenverhältnis gelten die Bestimmungen des BGB.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand wird bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich vom Ersten Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Die schriftliche Einladung soll spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen.

5. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan zu erstellen, den Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder zu definieren und sich eine Geschäftsordnung zu geben.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit ( z.B. durch Tod oder Rücktritt aus, so schlägt der 1.Vorsitzende dem Verwaltungsausschuss drei Personen vor. Der Verwaltungsausschuss wählt unter diesen Personen ein Ersatzmitglied.

Scheidet der Erste Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt der Zweite Vorsitzende an seine Stelle. Das weitere Vorstandsmitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden werden.

Scheidet der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende aus, so ist das verbleibende Vorstandsmitglied verpflichtet, in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuss unter Wahrung der Einberufungsfristen gemäß § 10 Ziff. 3 die Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck Neuwahlen durchzuführen.

9. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

10. Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufgabenbereiche der Ausschüsse in einer Geschäfts- und Verwaltungsordnung festzulegen.

11. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsausschuss mindestens vierteljährlich über alle wesentlichen Vorgänge des Verbandes zu unterrichten.


§ 12 Ausschüsse

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder der Ausschüsse, fünfzig Prozent der Mitglieder werden nach zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse ist auf fünf beschränkt. Die Ausschüsse wählen ihren Obmann aus ihrer Mitte. Die Ausschussmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Person kann nicht in mehr als zwei Ausschüssen Mitglied sein.

2. Die Aufgaben der Ausschüsse ergeben sich aus der Satzung und den für sie maßgeblichen Ordnungen.

3. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch die Obfrau oder den Obmann oder dessen Stellvertreter/in.

4. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit – soweit nichts anderes vorgeschrieben ist – der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

6. Über die Ausschusssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden/Leiter der Ausschusssitzung zu unterzeichnen.


§ 13 Aufgaben der Ausschüsse

1. Der Verwaltungsausschuss übernimmt die ihm vom Vorstand und der Satzung übertragenen Aufgaben. Er berät und kontrolliert den Vorstand.

Er entscheidet in allen Streitigkeiten innerhalb des Verbandes in erster Rechtsinstanz. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Berufung gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses sind beim Rechtsausschuss einzulegen.

2. Der Zuchtausschuss erstellt die auf den Regeln der FiFe basierenden Zuchtrichtlinien. Änderungen der Zuchtrichtlinien, die nicht durch FIFe-Regeln bedingt sind, treten erst nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Er berät den Vorstand in Fragen der Zucht und der artgerechten Haltung und achtet in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung des Tierschutzgesetzes. Er kann Zwingersperren anordnen.

Er bearbeitet und kontrolliert alle eingehenden Wurfmeldungen der Mitglieder, um sie nach Genehmigung zur Ausstellung der Stammbäume und Registrierung der Katzen in das Stammbaumregister des Verbandes an die Geschäftsstelle zu senden. Für die Mitglieder der Vereine sind deren Zuchtgremien zuständig.

3. Der Gesundheitsausschuss soll Gesundheits- und Expertenwissen sammeln und vermitteln, den Vorstand, andere Ausschüsse und Mitglieder beraten. Er soll vor allem vertrauliche Zusammenarbeit mit den Züchter/innen und anderen Katzenbesitzer/innen in allen Fragen des Wohlergehens der Katze sicherstellen. Beratungen und Konfliktlösungen erfolgen auf freiwilliger Basis.

4. Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt es, das Rechnungswesen des Verbandes auf sachliche Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Bei Verfehlungen oder Unstimmigkeiten sind der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und der Vorstand zu unterrichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht. Beanstandungen sind dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuss vorher schriftlich mitzuteilen.


§ 14 Rechtswesen

1. Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Verbandes wird vom Rechtsausschuss ausgeübt.

Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen auf Verbandsebene kein weiteres Wahlamt ausüben. Das Rechtswesen und die Rechtsprechung sind unabhängig. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind weder weisungsgebunden noch abwählbar. Der Rechtsausschuss trifft Entscheidungen nach den Bestimmungen der Rechtsordnung.


§ 15 Wahlen, Kandidaturen

1. Wahlen sind mindestens vier Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern durch Veröffentlichung in dem jeweils gültigen Verbandsmedium bekanntzugeben.

Wahlen sind geheim. Auf Antrag kann offen gewählt werden. Die Abstimmung muss einstimmig erfolgen. Bei geheimen Wahlen ist ein Wahlausschuss bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu wählen.

2. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens fünf Jahre ununterbrochen vor dem Wahldatum Mitglied im Verband ist. Er muss Hauptmitglied sein. Mitgliedszeiten in den Vereinen werden angerechnet.

In einen Ausschuss kann nur gewählt werden, wer drei Jahre ununterbrochen vor dem Wahldatum Mitglied im Verband ist. Kandidaturen müssen drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Kandidaturen sind den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.

Spätere Kandidaturen, insbesondere in der Mitgliederversammlung sind nur dann zulässig, wenn für ein zu besetzendes Amt nicht ausreichende Kandidaten/innen zur Verfügung stehen.

3. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. An diesem nehmen nur noch die zwei Kandidaten/innen teil, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigen konnten. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

4. Für die Wahl zu den Ausschüssen sind die Mitglieder gewählt, die in Reihenfolge die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.


§ 16 Durchführung von Ausstellungen

Anträge auf die Durchführung von Ausstellungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser genehmigt Ort und Zeit von Ausstellungen.

Die Ausstellungsrichtlinien werden in einer entsprechenden Ordnung festgelegt.


§ 17 Auflösung

1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden auf Antrag des Vorstandes oder wenn der Antrag schriftlich von 20 % der Mitglieder und unter Anrechnung der Vertreterstimmen der Vereine an den Vorstand des Verbandes gerichtet wird.

2. Bei Auflösung des Verbandes bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt.

3 Bei Aufhebung oder Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Tierschutzverein. Dieser hat es für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Zweck und Ziel des Verbandes - Katzenschutz - entsprechen, zu verwenden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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